Konnexität im EuGVÜ
Johanna Adelheid LüpfertThema dieser Arbeit ist die Behandlung des Sachzusammenhangs zwischen mehreren, bei verschiedenen Gerichten anhängigen Klagen im europäischen Zivilprozeßrecht. Im Zentrum der Untersuchung steht die Regelung in Art. 22 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen von 1968 (EuGVÜ). Diese Norm ermöglicht die Koordinierung von konnexen Zivilprozessen, die in verschiedenen EU-Staaten gleichzeitig anhängig sind. Sie begründet dagegen keinen allgemeinen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs. Der Problemkreis der Zuständigkeitsverschiebung kraft Sachzusammenhangs bleibt daher in der vorliegenden Arbeit weitgehend ausgeklammert.
Grundlegend für die Untersuchung ist die Klärung des Begriffs der Konnexität, weil dadurch der Anwendungsbereich der Regelung in Art. 221 abgesteckt wird. Der Begriffsbestimmung ist der erste Teil der Arbeit gewidmet. Da der europäische Konnexitätsbegriff in Anlehnung an entsprechende Begriffe in den nationalen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten entstanden ist, bedarf es einer rechtsvergleichenden Studie.